Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Stufen» durch «auf allen Stufen» ersetzt wird.
Die Organisationen ASR, BVAR, BVS, swissherdbook, HOS, SBV, SGP und SwissBeef schlagen vor, dass dieser Satz ergänzt wird durch «komplett» vermieden werden.
Prométerre fordert, dass der Ausdruck «il veille à» («beachtet» ersetzt wird durch «s’assure de» (stellt sicher)».
Artikel 32b: Transport und Lagerung
Allgemeines:
Die Kantone GR, LU, VD, SH, BL, BS, GL, OW, UR, AG, SZ, NE, ZG, SH und FR weisen darauf hin, dass keine Anforderungen an die Lagerung genannt werden und deshalb entweder der Titel geändert oder Vorgaben festgelegt werden müssen. Einige Kantone schlagen vor, die Transportvorgaben in die VVTNP zu überführen.
Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI und JU betonen zudem, dass der Reinigungsprozess zur Inaktivierung allfällig vorhandener Prionproteine sehr aufwändig und komplex ist und bezweifeln, dass die Selbstkontrolle dies gewährleisten kann. Sie argumentieren, dass nur eine konsequente Trennung der Lagerungs-, Transport- und Produktionswege hinsichtlich der Verwendung unterschiedlicher tierischer Proteine im Sinne der kanalisierten Verwertung die grösstmögliche Sicherheit für Mensch und Tier schaffen kann.
Absatz 3:
Die Organisationen ACSI und SKS begrüssen ausdrücklich, dass Fahrzeuge und Einrichtungen gereinigt werden müssen, wenn die Gefahr einer Kreuzkontamination besteht, und dass diese Verfahren bewilligt und dokumentiert werden müssen. Sie fordern ausserdem, dass die Dokumente fünf Jahre statt zwei Jahre aufzubewahren sind (vgl. Stellungnahme zu Art. 15 Abs. 2).
Die VSKT und die Kantone LU, TI, TG, AR, AI und JU verlangen, dass diese Dokumente 3 Jahre aufbewahrt werden.
Die Organisationen SVR, BVAR, BEBV, BVS, Suisseporcs, swissherdbook, HOS, SBV, SGP, Aviforum und SwissBeef beantragen, dass die Aufbewahrungsdauer in den Artikeln 32b und 32j vereinheitlicht wird.
Artikel 32c: Meldepflicht und Registrierung
Allgemeines:
Die VSKT und die Kantone GR, TI, SH, TG, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR, AG, SH, NE, JU, NW und ZG weisen darauf hin, dass die Einteilung der Primärproduktionsbetriebe in Futtermittel-, Lager- oder Verwendungsbetrieb unklar ist und dass klar formuliert werden sollte, ob ein Landwirtschaftsbetrieb ein Lagerbetrieb ist oder nicht.
Die oben genannten Kantone und der Kanton VD sind auch erstaunt, dass Unternehmen, die Futtermittel gemäss Anhang 5 herstellen, eine Bewilligung benötigen, während Unternehmen, die Futtermittel für eine kanalisierte Verwertung herstellen, plötzlich nur noch eine Registrierung benötigen. Eine Bewilligung sollte ihres Erachtens auch für alle kanalisierten Verfahren und auch für Transportunternehmen, die ein beträchtliches Risiko bei der Verschleppung darstellen, beibehalten werden. Sie fordern, dass Artikel 32c und Abschnitt 2 von Anhang 1b so angepasst werden, dass eine Bewilligungspflicht für alle herstellenden, lagernden und transportierenden Betriebe besteht.
Die Kantone BE, FR, LU und VD betonen ebenfalls, dass eine solche Harmonisierung der bewilligungspflichtigen Unternehmen erforderlich ist.
Absatz 1:
Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI und JU schlagen vor, für die betreffenden Betriebe immer den Begriff «Lebensmittel» zu verwenden, damit sie von Verarbeitungsbetrieben, die Tierfutter herstellen, abgegrenzt werden können. Der Transport dieser tierischen Nebenprodukte sollte wie für andere TNP der Meldepflicht unterliegen.