Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Allgemeines:
Die Organisationen ACSI und FRC begrüssen ausdrücklich, dass das BLV Listen dieser Betriebe führt und diese auch der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Der Kanton LU weist darauf hin, dass die Transportunternehmen vergessen worden seien, und fragt, wer die Kontrollbehörde sei; zudem fordert er, dass diese Behörde die entsprechenden Listen führt.
Artikel 32i: Entzug der Bewilligung und Verbot der kanalisierten Verwertung
Allgemeines:
Die Organisationen ACSI und FRC weisen darauf hin, dass nicht festgehalten ist, welche Konsequenzen es hat, wenn die Kontrollbehörden bei (importierten) Futtermitteln schwerwiegende Mängel feststellen und fordern, dies zu ergänzen.
Die VSKT und die Kantone BS, GR, LU, VD, VS, TI, SH, TG, AR, AI, BL, GL, OW, SO, UR, BE, AG, SZ, NE, JU, NW, ZG, GE und FR möchten, dass die Bewilligung nicht nur bei schwerwiegenden Mängeln entzogen werden kann, sondern auch bei wiederholten Mängeln. Sie schlagen zudem vor, Artikel 32i in Artikel 14 zu integrieren.
Artikel 32j: Selbstkontrolle und Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen
Allgemeines:
Die Organisationen ACSI, FRC und SKS verweisen auf ihre Bemerkungen zu Artikel 15 Absatz 2 und fordern, dass die Unterlagen fünf Jahre und nicht drei Jahre aufzubewahren sind.
Artikel 32k: (Vorschlag neuer Artikel)
Die Organisationen Aviforum, UFA und VSF fordern, dass das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten geregelt und dokumentiert werden soll. Dementsprechend schlagen sie vor, die VTNP um einem neuen Artikel 32k mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: «1 Tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung dürfen nur von bewilligten Betrieben nach Art. 32d in Verkehr gebracht werden. /2 Tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung dürfen nur an registrierte oder bewilligte Betriebe geliefert werden. /3 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung aus Betrieben verwenden, die gemäss Art. 32d bewilligt sind.»
Artikel 33b: Verfütterung von kleinen Futtertieren an Heimtiere in der eigenen Tierhaltung
Titel:
Die VSKT und die Kantone GE und TI weisen darauf hin, dass der Titel den Ausdruck «Tierkörper» von kleinen Futtertieren enthalten sollten.
Artikel 34b: Mischung von Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tieri-
schem Protein
Titel:
Der Kanton GE stellt fest, dass der Titel in der französischen Fassung nicht klar ist, und schlägt folgende Formulierung vor: «Mélange d'engrais à base de farines de viande et d'os ou des protéines animales transformées».
Absatz 2 Buchstabe a:
Die VSKT und die Kantone GR, LU, TI, TG, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR, BE, AG, SZ, NE, JU, NW und ZG weisen darauf hin, dass sich die Aufzählung von Urin erübrigt, da Urin Bestandteil von Gülle ist.
Absatz 3:
Die Kantone LU, SH, TG, BS, AG und SZ verlangen, dass vor der Abfüllung eine Mischung möglich sein sollte. Diese Kantone und der Kanton SO schlagen vor, dass Absatz 3 gestrichen wird.