Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Absatz 1:

Für die VSKT und die Kantone GR, VD, TI, SH, TG, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR, BE, AG, NE, JU und FR wäre es wünschenswert, die minimale Häufigkeit von Analysen zu definieren, um den Vollzug zu vereinheitlichen. Der Kanton FR wünscht zudem, dass diese Häufigkeit der Analyse in einer technischen Weisung festgelegt wird.

Artikel 55: Aufzeichnungen beim Ausbringen von Dünger auf landwirtschaftliche Flächen

Allgemeines und Titel:

Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI, BE, JU, GR, VS, SH, BL, BS, GL, OW, SO, UR, AG, GE und NE weisen darauf hin, dass die Aufzeichnungspflicht mit der Vorgabe an sich harmonisiert werden muss, wie in der Stellungnahme zu Artikel 27 der revidierten VTNP gefordert, wonach Artikel 27 VTNP nur Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, betreffen sollte.

Der Titel «Aufzeichnungen beim Ausbringen von Dünger auf landwirtschaftliche Flächen» sollte daher entsprechend geändert werden durch: «Aufzeichnungen beim Ausbringen von Dünger, der tierische Nebenprodukte enthält, auf landwirtschaftliche Flächen».

Absatz 1:

Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI, BE, JU, GR, VS, SH, BL, BS, GL, OW, SO, UR, AG, GE und NE schlagen vor, dass die Präzisierung «die tierische Nebenprodukte enthalten» nach dem Begriff «Dünger» wie folgt eingefügt wird: «Wer für landwirtschaftliche Flächen verantwortlich ist, auf die Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, ausgebracht werden ...».

Die oben genannten Vernehmlassungsteilnehmenden erachten zudem die Möglichkeit als sinnvoll, die Bestimmungen zum Ausbringen und zur Aufzeichnung des Düngereinsatzes in die Düngerverordnung zu überführen, wie dies in den Erläuterungen (Erklärungen zu den Bestimmungen der VVTNP) erwähnt wurde.

Der Kanton VD weist darauf hin, dass die Erfassung der Ausbringungsdaten bereits über die Datenbank HODUFLU erfolgt, die von den Umwelt- und Landwirtschaftsbehörden genutzt werde, aber kein Arbeitsinstrument für die Veterinärbehörden sei. Der Kanton schlägt vor, für eine einfachere Erfassung und Abfrage dieser Daten Verbindungen zwischen den Informationssystemen für den Veterinärbereich und HODUFLU in Betracht zu ziehen.

Die SKS betont nochmals, dass nicht nur während zwei Jahren Aufzeichnungen getätigt werden sollten, sondern fortlaufend, und dass diese während fünf Jahren aufbewahrt werden sollten.

Absatz 2:

Die VSKT und die Kantone GR, VS, SH, BL, BS, GL, OW, SO, UR, AG, NE, VD, GE, TI, TG und AI erklären, dass dieser Absatz zu komplex ist und doppelte Verneinungen enthält, und dass er deshalb einfacher formuliert werden sollte, z. B. wie folgt: «Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht, falls Dünger nur die tierischen Nebenprodukte Magen und Darminhalt sowie Gülle oder die in Artikel 28 Absatz 1 VTNP aufgeführten Nebenprodukte enthält».