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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten
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Art. 62c Mindestumwandlungssatz und Referenzalter für bestimmte
Jahrgänge
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren Referenzalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:
Jahrgang Referenzalter Frauen Mindestumwandlungssatz Frauen 1942 64 7,20
1943 64 7,15
1944 64 7,10
1945 64 7,00
1946 64 6,95
1947 64 6,90
1948 64 6,85
1949 64 6,80
6. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199416
Art. 6 Abs. 4
4 Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG17 zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.
Art. 16 Abs. 1
1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.
Art. 19c Abs. 1
1 Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Referenzalter nach Artikel 13
16 SR 831.425
17 SR 831.40