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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194629 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und betreffend den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.

Art. 20 Abs. 2

2 Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 19 AHVV30 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG31 und betreffend geringfügigem Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar.

Art. 23 Abs. 2

2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG32, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.

10. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198333

Art. 10d Abs. 2

2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 aufgrund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194634 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Art. 12

Aufgehoben

Art. 32 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge

Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG35 ausbezahlt werden.

29SR 831.10

30 SR 831.101

31 SR 831.10

32 SR 831.10

33 SR 837.02

34 SR 831.10

35 SR 831.10