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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Art. 41b Sachüberschrift und Abs. 1

Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehende Versicherte

1 Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

11. Verordnung vom 3. März 199737 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

Art. 6 Abs. 2

2 Die Höhe der Renten berechnet sich aus dem vor dem Beginn der Versicherung angesammelten Altersguthaben sowie der Summe der Altersgutschriften für die vom Beginn der Versicherung bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG fehlenden Jahre, ohne Zins.

12. Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose38

Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3

Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b ÜLG)

1 Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen bezieht, auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.

3 Werden Überbrückungsleistungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet, so wird keine Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters hin vorgenommen.

36SR 831.10

37 SR 837.174

38 SR 837.21

39 SR 831.10