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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 55bis

D. Der flexible Rentenbezug

I. Der Rentenaufschub

Art. 55bis Bst. b und bbis

Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen:

b. die ganzen Altersrenten, die ganze Invalidenrenten ablösen;

bbis. die Anteile von Altersrenten, die den Anteilen von Invalidenrenten entsprechen, die sie ablösen;

Art. 55terErhöhung beim Rentenaufschub

1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:

Auf- und 0–2 Monaten und 3–5 Monaten und 6–8 Monaten und 9–11 Monaten schubs-

dauer

in

Jahren

1 5,2 6,6 8,0 9,4 2 10,8 12,3 13,9 15,5 3 17,1 18,8 20,5 22,2 4 24,0 25,8 27,7 29,6 5 31,5

2 Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird.

3 Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet.

4 Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen.

5 Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

quater

Art. 55 Abs. 1 und 6

1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres nach Beginn der Aufschubsdauer schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.