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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Art. 7 Abs. 3

3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters geleistet werden.

8. Verordnung vom 20. Dezember 198220 über die Unfallversicherung

Art. 33 Abs. 2 Bst. e

2 Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:

e. die Rente der AHV gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeschoben oder gemäss Artikel 40 AHVG vorbezogen wird.

Art. 33a Sachüberschrift

Gegenstand der Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters

Art. 33b Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und c sowie 2

Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei mehreren Unfällen

1 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidenrente führt, so wird die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter UVG für jeden Rententeil einzeln angewendet. Massgebend sind dabei:

b. für den Anteil des ersten Unfalls: der Betrag, den die Rente, die für den ersten Unfall gewährt wurde, bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG22 hätte, wenn sie nicht aufgrund eines weiteren Unfalles erhöht worden wäre;

c. für den Anteil des weiteren Unfalls: die Differenz zwischen dem Betrag nach Buchstabe b und dem effektiven Betrag bei Erreichen des Referenzalters.

2 Für die Bestimmung des Prozentpunkt-Wertes der Kürzung pro Jahr ist der Grad der Gesamtinvalidität bei Erreichen des Referenzalters massgebend. Dieser Prozentpunkt-Wert ist an den gesamten Rentenbetrag anzulegen.

20 SR 832.202

21 SR 831.10

22 SR 831.10