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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten
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3. Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung7
Einfügen vor dem Gliederungstitel des III. Abschnitts
Art. 29quaterAuszahlung bei Vorbezug der Altersrente
Die Invalidenrente wird nur ausbezahlt, wenn die versicherte Person den Vorbezug der Altersrente gemäss Artikel 56ter AHVV8 widerruft oder auf diesen verzichtet.
Art. 38 Abs. 2
2 Die versicherte Person behält ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 Absatz 3 IVG, wenn sie Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, ihr diese wegen des Vorbezugs eines Teils ihrer Altersrente der AHV aber nicht ausbezahlt wird.
Art. 45
Aufgehoben
4. Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung9
Art. 10a Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die
Überbrückungsleistungen beziehen
Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 202010 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bezieht, auf den Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG11 hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist.
Art. 15a Vorbezug der Altersrente
Bei einem Vorbezug der Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG12 wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die ganze aufgrund des Vorbezugs gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.
7 SR 831.201
8 SR 831.101
9 SR 831.301
10 SR 837.2
11 SR 831.10
12 SR 831.10