Vorlage
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. Mai 19615 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 13a Abs. 1 und 2
1 Beitragspflichtig sind:
a. erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
b. nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.
2 Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.
2. Verordnung vom 29. November 19956 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
Art. 4 Abs. 3
3 Von Ausländern nach Vollendung des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge werden rückvergütet, wenn sie zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.