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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. Mai 19615 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 13a Abs. 1 und 2

1 Beitragspflichtig sind:

a. erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;

b. nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.

2 Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.

2. Verordnung vom 29. November 19956 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge

Art. 4 Abs. 3

3 Von Ausländern nach Vollendung des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge werden rückvergütet, wenn sie zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.

5 SR 831.111

6 SR 831.131.12