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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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2 Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Referenzalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG sowie Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen.

6 Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.

Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 1

Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem

Erreichen des reglementarischen Referenzalters

(Art. 124 Abs. 3 ZGB; Art. 34a BVG)

1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden.

Art. 26b Sachüberschrift und Abs. 1

Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem

Erreichen des reglementarischen Referenzalters

(Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 und 124c ZGB; Art. 34a BVG)

1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente.

Art. 60bbisEinkauf während oder nach dem Bezug einer Altersrente

Tätigt eine versicherte Person, die eine Altersleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung bezieht oder bezogen hat, einen Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme im Umfang der bereits bezogenen Altersleistung.

Art. 62a Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1 Das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt auch als Referenzalter der Frauen in der beruflichen Vorsorge (Art. 13 Abs. 1 BVG).

2 Dieses Referenzalter ist ebenfalls massgebend für:

15 SR 831.10