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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten
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Art. 33c Sachüberschrift
Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei Rückfällen und Spätfolgen
Art. 46 Abs. 2
2 Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundla-gen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Komplementärrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG23 wird berücksichtigt.
Art. 134 Abs. 2
2 Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG24 erreichen, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.
Art. 147b Abs. 1
1 Der abgestufte Kürzungssatz nach Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 25. September 201525 des UVG findet wie folgt Anwendung:
a. bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG26 im Jahr 2025: ein Fünftel;
b. bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG im Jahr 2026: zwei Fünftel;
c. bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG im Jahr 2027: drei Fünftel;
d. bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG im Jahr 2028: vier Fünftel.
9. Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung27
Art. 19 Abs. 3
3 Die Artikel 6quater und 34d der Verordnung vom 31. Oktober 194728 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend die Beiträge der erwerbstätigen
23SR 831.10
24SR 831.10
25AS 2016 4375
26SR 831.10
27SR 833.11