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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Art. 33c Sachüberschrift

Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei Rückfällen und Spätfolgen

Art. 46 Abs. 2

2 Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundla-gen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Komplementärrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG23 wird berücksichtigt.

Art. 134 Abs. 2

2 Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG24 erreichen, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.

Art. 147b Abs. 1

1 Der abgestufte Kürzungssatz nach Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 25. September 201525 des UVG findet wie folgt Anwendung:

a. bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG26 im Jahr 2025: ein Fünftel;

b. bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG im Jahr 2026: zwei Fünftel;

c. bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG im Jahr 2027: drei Fünftel;

d. bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG im Jahr 2028: vier Fünftel.

9. Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung27

Art. 19 Abs. 3

3 Die Artikel 6quater und 34d der Verordnung vom 31. Oktober 194728 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend die Beiträge der erwerbstätigen

23SR 831.10

24SR 831.10

25AS 2016 4375

26SR 831.10

27SR 833.11

28 SR 831.101