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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten
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6Die gewählte Beitragserhebung auf dem Einkommen wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern die Selbstständigerwerbenden innerhalb derselben Frist keinen gegenteiligen Antrag stellen
Art. 51bis Abs. 3
3 Artikel 30 Absatz 1 AHVG ist nicht auf die Summe der Erwerbseinkommen anwendbar, die nach dem Referenzalter erzielt werden.
bis
Art. 52 Abs. 1
1bis Das Bundesamt erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters.
Art. 52a Sachüberschrift
Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des
Versicherungsfalls
Art. 52b Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten, vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
2 Beitragszeiten im Sinne von Absatz 1 können im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind.
Art. 52dbisNeuberechnung der Rente
Die Neuberechnung der Rente nach Artikel 29bis Absatz 3 AHVG erfolgt auf Antrag. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die zwischen dem Referenzalter und fünf Jahre danach entrichtet wurden.
Art. 52dterBeginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
Der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Artikel 29bis Absatz 3 AHVG entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Antragstellung folgt.