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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Art. 137 Individuelles Konto

Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr Beiträge entrichtet worden sind.

Art. 222 Abs. 3

3 Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung für Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach den Artikeln 108–110 IVV4, sofern diese Organisationen in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Personengruppe tatsächlich gewährten Leistungen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 Bst. c Abs. 3

3 Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbe-

bis

trags bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 56 Absatz 1 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.

2 Die Artikel 53quater und 56quater treten am 1. Januar 2025 in Kraft und gelten während der Dauer von neun Jahren.

3 Ab dem 1. Januar 2025 hat Artikel 60 Absatz 1 folgenden Wortlaut und gilt während der Dauer von neun Jahren:

Art. 60, al. 1

1 Die Vorausberechnung erfolgt auf der Grundlage der Artikel 50–56quater. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Antragsstellung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG oder des Vorbezugs massgebend.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 831.201