Vorlage

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 1

Berechnungsvorschriften und Rententabellen

1 Das Bundesamt erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente.

Art. 53terSumme der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten

1 Beim Vorbezug eines Teils der Altersrente wird der gemäss Artikel 53bis ermittelte Höchstbetrag der beiden Renten zusätzlich mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert. Dies gilt sinngemäss auch, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Altersrente vorbezieht und der andere eine Invalidenrente bezieht.

2 Beim Aufschub eines Teils der Altersrente ist stets von der ganzen Altersrente auszugehen.

Art. 53quaterRentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration

1 Massgebend für die Höhe des Rentenzuschlags nach Artikel 34bis AHVG für Frauen der Übergangsgeneration ist das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Erreichen des Referenzalters. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens hat keine Auswirkungen auf den Rentenzuschlag.

2 Der Rentenzuschlag wird nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

3 Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Rentenzuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten und denen ihres Jahrgangs gekürzt. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen mit den Rentenzuschlägen auf. Der Rentenzuschlag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.

4 Bei einem Aufschub der ganzen Altersrente wird der Rentenzuschlag beim Abruf der Altersrente ausbezahlt. Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der ganze Rentenzuschlag mit dem ausbezahlten Teil der Rente ausgerichtet. Es erfolgt keine Erhöhung des Rentenzuschlags aufgrund des Aufschubs.

5 Wird die Rente gemäss eines Sozialversicherungsabkommens in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, so wird der Rentenzuschlag in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, deren Höhe in den vom Bundesamt herausgegebenen Tabellen definiert ist.

6 Der Rentenzuschlag wird nach den gleichen Modalitäten wie die Altersrente ausbezahlt.

Art. 54bis Abs. 2

2 Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).