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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Art. 23 Abs. 3

3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d und dbis ELG) anzurechnen.

Art. 45 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a und c

Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt:

a. die Stiftung Pro Senectute den Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG13 erreicht haben, sowie den Personen, die ihre ganze Altersrente vorbeziehen;

c. die Stiftung Pro Juventute:

1. den Witwern mit minderjährigen Kindern und den Witwen, sofern sie nicht zu dem unter Buchstabe a oder b umschriebenen Personenkreis gehören,

2. den Waisen.

5. Verordnung vom 18. April 198414 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 14 Abs. 1

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen.

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des

Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen

(Art. 34a BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:

Art. 24a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 6

Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des

Referenzalters

(Art. 34a BVG)

1 Hat die versicherte Person das Referenzalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:

13SR 831.10

14 SR 831.441.1