Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten

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genen Änderungen müssen auch mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland34 vereinbar sein.

Diese Vorlage regelt die zentralisierte Weitergabe der Daten der Leistungserbringer via BFS nach dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten. Weder das FZA noch das EFTA-Übereinkommen oder das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sehen jedoch Normen über die Modalitäten der Datenweitergabe der Leistungserbringer an die verschiedenen Datennutzerinnen und Datennutzer vor. Darüber hinaus verstösst die Vorlage nicht gegen die Koordinierungsgrundsätze, die sich aus diesen Abkommen ergeben, wie Gleichbehandlung, Bestimmung des anwendbaren Rechts, Berücksichtigung von Versicherungszeiträumen und Wahrung erworbener Rechte. Die vorgeschlagenen Änderungen sind daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung35 erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Diese Vorlage betrifft die Weitergabe von aggregierten Daten und erlaubt dem BFS in Ausnahmefällen, anonymisierte Einzeldaten weiterzugeben. Die vorgeschlagenen Bestimmungen müssen deshalb auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen. Diesem Erfordernis wird diese Vorlage gerecht. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV unterliegen Bundesgesetze dem fakultativen Referendum. Das Referendum ist in dieser Vorlage explizit vorgesehen.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht weder Subventionsbestimmungen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden. Sie ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen36 vor.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die neuen Artikel 26 Absatz 1bisMVG, 56 Absatz 1bisUVG und 27 Absatz 1bisIVG räumen dem Bundesrat die Kompetenz ein, nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erlassen. Im KVG wird dem

34 SR 0.831.109.367.2

35 SR 171.10

36 SR 616.1 16/18