Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten
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Die Anonymisierung der Patientinnen und Patienten zum späteren Zeitpunkt der Datenweitergabe durch das BFS ist insofern gerechtfertigt, als das BFS die AHV-Nummer für die Erfüllung seiner Aufgaben nach BStatG erhalten muss. Nach Artikel 153c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)25 ist das BFS berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden. Es darf die Daten nach der Prüfung der Plausibilität aber nur noch mit einem nichtsprechenden statistischen Identifikator bearbeiten (vgl. Art. 8a der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes26). Im Bereich der Datenverknüpfung wird zudem jedes Mal ein projektspezifischer Pseudo-Identifikator erstellt (Art. 3 der Datenverknüpfungsverordnung vom 17. Dezember 201327). Die AHV-Nummer dient somit vor allem der Durchführung der notwendigen Kontrollen der Datenqualität ganz am Anfang des Bearbeitungsprozesses. Danach werden die Daten nur noch mit einem statistischen Identifikator bearbeitet.
Abs. 4
Die in Artikel 30b Absatz 3 KVV geregelte Granularität der weitergegebenen Daten (aggregierte Daten oder Einzeldaten) muss aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 21 KVG über die Daten der Versicherer im Gesetz festgehalten werden.
Es ist vorgesehen, dass dem BAG entsprechend der bestehenden Regelung (Art. 30b Abs. 3 KVV) die Daten als Einzeldaten weitergegeben werden. Den Kantonen muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Tarifbereich und zur Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen nach Fachgebiet und Region, ebenfalls ein breiter Zugang zu den Einzeldaten gewährt werden (vgl. Art. 55a KVG). Die heutige Regelung, nach welcher den zuständigen Behörden der Kantone Einzeldaten nur für die Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime weitergegeben werden, ist also zu erweitern.
In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist in Absatz 4 im Übrigen festgehalten, dass Einzeldaten für die Erfüllung der Aufgaben der Tarif- und Preisbildung – insbesondere Tarifverhandlungen und die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen – und der Qualitätsentwicklung erforderlich sind. Der Verweis auf die Qualität erlaubt, dass den Versicherern sowie den Leistungserbringern und ihren jeweiligen Verbänden (Vertragspartner) für die Erfüllung der mit den Qualitätsverträgen verbundenen Aufgaben Einzeldaten zur Verfügung gestellt werden (Art. 58a). Weiter ermöglicht dies, dass der Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 58c Einzeldaten weitergegeben werden.
Abs. 5
Die geltenden Artikel 47a Absatz 5, 47b Absatz 1 und 49 Absätze 2 dritter Satz, 7 dritter Satz und 8 sehen vor, dass die Leistungserbringer Empfängern, die im neuen Artikel 22a Absatz 2 aufgeführt sind, für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 des neuen Artikels 22 Daten oder Unterlagen bekannt geben oder liefern müssen. Um redundante Datenerhebungen zu vermeiden, wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, nach dem die vom BFS gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 erhobenen Daten nicht nach den Artikeln 47a Absatz 5, 47b Absatz 1 und 49 Absätze 2 dritter Satz, 7 dritter Satz und 8 eingefordert werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 59f Absatz 2 KVV betreffend die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen.
25SR 831.10
26 SR 431.012.1
27 SR 431.012.13 12/18