Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten

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(MVG)15 und das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)16 angepasst werden.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit dieser Vorlage wird das Projekt SpiGes umgesetzt. Die Änderung der gesetzlichen Grundlagen ermöglicht eine zentralisierte Weitergabe der Daten der Leistungserbringer via BFS nach dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten. Mit der Vorlage werden redundante Erhebungen vermieden, die Organisation und Transparenz der Datenflüsse verbessert und der Zugang zu den Daten und ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitert. Weiter wird verhindert, dass Spitaleinrichtungen wie heute die gleichen Daten über verschiedene Plattformen oder Erhebungen dem BFS und weiteren Akteuren liefern müssen. Dies sollte zu Ressourceneinsparungen für die Leistungserbringer führen und das Risiko von inhaltlichen Abweichungen bei den durch unterschiedliche Stakeholder erhobenen oder verwendeten Daten beseitigen.

3.3 Umsetzung

Der bestehende Artikel 59a Absatz 4 KVG ermächtigt den Bundesrat, ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erlassen. Geändert werden müssen insbesondere die Artikel 30 (Daten der Leistungserbringer), 30a (Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer) und 30b (Weitergabe der Daten der Leistungserbringer) der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)17. Die Datenkategorien werden in der KVV genauer beschrieben werden. Es soll auch festgehalten werden, welche Daten welchen Empfängern entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben weitergegeben werden. Die sich daraus ergebenden Variablen werden in einem Bearbeitungsreglement detailliert beschrieben werden.

Die Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung18, die Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung19 und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung20 sind ebenfalls anzupassen, damit die für die Tariffestsetzung in diesen verschiedenen Versicherungen benötigten Daten der Leistungserbringer nach dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten via BFS weitergegeben werden können.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Änderung des KVG

4. Abschnitt Datenbearbeitung und Statistiken

Im Gliederungstitel vor Artikel 21 wird der Begriff «Datenweitergabe» durch «Datenbearbeitung» ersetzt. Der Begriff «Datenbearbeitung», der in Artikel 5 DSG definiert wird, ist allgemeiner als Datenweitergabe und deshalb besser geeignet.

Art. 22 Daten der Leistungserbringer: Pflicht zur Datenweitergabe

Artikel 59a KVG, der gegenwärtig im 6. Abschnitt «Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen» eingeordnet ist, wird aufgehoben und sein Inhalt in abgeänderter Form in zwei neue Artikel 22 und 22a KVG im 4. Abschnitt «Datenweitergabe

15SR 833.1

16SR 831.20

17 SR 832.102

18 SR 832.202

19 SR 833.11

20 SR 831.201 8/18