Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit Beschluss vom 27. September 2019 «Mehrfachnutzung von Daten (Umsetzung des Once-Only-Prinzips)» hat der Bundesrat das Programm «Nationale Datenbewirtschaftung» beim Bundesamt für Statistik (BFS) gestartet. In diesem Rahmen wurde das BFS 2020 mit der Umsetzung des Pilotprojekts «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung (SpiGes)» beauftragt.

Ziel des Projekts SpiGes ist die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten (Once-Only-Prinzip) im stationären Bereich. Dabei sollen die Leistungserbringer die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)1 und dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)2 notwendig sind, an eine vom BFS geführte Plattform übermitteln. Im Bereich des KVG sind dies insbesondere Aufgaben im Rahmen der administrativen Aufsicht (Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen), der Weiterentwicklung der Tarifstrukturen und der Führung der Tarifverhandlungen.

Heute wird das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten für die Aufgaben nach KVG teilweise umgesetzt. Es stützt sich auf Artikel 59a KVG, nach welchem das BFS die Daten der Leistungserbringer erhebt, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. In Artikel 30b der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)3 wird präzisiert, für welche Aufgaben das BFS die erhobenen Daten den verschiedenen Datenempfängern weitergeben kann. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Beurteilung der Tarife, Betriebsvergleiche zwischen Spitälern, die Festlegung der Höchstzahlen und die Veröffentlichung von Daten. Die vom BAG aufgrund dieser Bestimmungen veröffentlichten Daten umfassen namentlich die Kennzahlen der Spitäler und der Pflegeheime, die Qualitätsindikatoren der Spitäler und die schweizweiten Vergleiche der schweregradbereinigten Fallkosten zwischen Spitälern.

Für bestimmte Aufgaben nach KVG wird das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten aufgrund unterschiedlicher Bedürfnisse hinsichtlich Inhalt, Prüfungen und Erhebungsfristen der Daten nicht systematisch umgesetzt. Folglich müssen Spitalbetriebe heute ihre zum Teil deckungsgleichen Daten über verschiedene Plattformen oder Erhebungen dem BFS und weiteren Akteuren liefern. So werden dieselben Daten zur Weiterentwicklung der Tarifstruktur oder für Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an die SwissDRG AG, die Versicherer, die Kantone oder den Verband Die Spitäler der Schweiz H+ übermittelt (Art. 49 Abs. 2, 7 und 8 KVG). Neben den zusätzlichen Ressourcen, welche die Leistungserbringer benötigen, führt diese Situation zu inhaltlichen Abweichungen bei den durch unterschiedliche Stakeholder erhobenen oder verwendeten Daten. Insgesamt leiden Effizienz, Transparenz und Qualität (Vergleichbarkeit) der Daten unter diesen parallelen Erhebungen.

Mit dieser Vorlage sollen die bestehenden Rechtsgrundlagen angepasst werden, um das Projekt SpiGes umzusetzen und das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten breiter anzuwenden. Der erwartete Nutzen liegt darin, dass redundante Erhebungen

1 SR 832.10

2 SR 431.01

3 SR 832.102 3/18