Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Daten über die Gesundheit sind besonders schützenswerte Personendaten nach Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG)13. Deshalb dürfen Bundesorgane solche Daten nur bearbeiten, wenn dafür eine formelle gesetzliche Grundlage (ein Gesetz) besteht. Diese muss den Zweck der Bearbeitung (Aufgaben), die Nutzerinnen und Nutzer (Empfängerinnen und Empfänger), die Datenflüsse (involvierte Organe) und die Variablen (Datenkategorien) definieren. Diese Definitionen können relativ offen sein und in einer Verordnung oder in Bearbeitungsreglementen festgehalten werden. Die Datenbearbeitung muss im Übrigen namentlich die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG; nur die für eine bestimmte Aufgabe benötigten Datenkategorien werden weitergegeben) und der Zweckbindung (vgl. Art. 6 Abs. 3 DSG; Verwendung der Daten nur für die vorgesehene Aufgabe) beachten.

Mit der Vorlage soll Artikel 59a KVG aufgehoben und sein Inhalt in abgeänderter Form in zwei neue Artikel 22 und 22a überführt werden, um den Anwendungsbereich des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten zu erweitern. Artikel 59a Absatz 1 KVG definiert den Bearbeitungszweck der von den Leistungserbringern weitergegebenen Daten. Er wird mit der vorliegenden Vorlage im neuen Artikel 22 Absatz 1, in dem alle notwendigen Zwecke explizit aufgeführt sind, präzisiert und vervollständigt. Die betroffenen Aufgaben sind einerseits die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen und anderseits die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und Preisbildung, die Versorgungsplanung und die ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung. Absatz 2 des neuen Artikels 22a übernimmt die Liste der Datenempfänger nach Artikel 59a Absatz 3, welchen das BFS Daten weitergibt, und ergänzt sie mit neuen Empfängern. Absatz 3 stellt die Anonymität der Daten der Beschäftigten und der Patientinnen und Patienten sicher. Absatz 4 regelt die Granularität der zur Verfügung gestellten Daten (aggregierte Daten oder Einzeldaten).

Im Übrigen lässt diese Vorlage die gesetzlichen Grundlagen unverändert, wonach in bestimmten Fällen Daten in Abweichung vom Prinzip der einmaligen Erhebung nicht über das BFS weitergegeben werden (z. B. Art. 49 Abs. 2 KVG, nach welchem die Spitäler der Tariforganisation für den stationären Bereich Daten abliefern). Diese Lösung soll den Datenempfängern dort, wo es das Gesetz bereits vorsieht, die Flexibilität bieten, bei Bedarf direkt von den Leistungserbringern Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen, insbesondere Daten, die in der SpiGes-Erhebung nicht enthalten wären. Um redundante Datenerhebungen zu vermeiden, sieht Absatz 5 des neuen Artikels 22a vor, dass die vom BFS gestützt auf den neuen Artikel 22 KVG erhobenen Daten nicht erneut nach den betreffenden Bestimmungen eingefordert werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 59f Absatz 2 KVV betreffend die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen.

Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten im Bereich der UV, MV und IV müssen auch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)14, das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung

13 SR 235.1

14 SR 832.20 7/18