Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten
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vermieden, die Organisation und Transparenz der Datenflüsse verbessert und der Zugang zu den Daten und ihre Verwendungsmöglichkeiten für bestehende und künftige Aufgaben erweitert werden.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten wurde unter Federführung des BFS eine technische Lösung mit den betroffenen Akteuren erarbeitet: Leistungserbringer, BAG, Versicherer, Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT). Diese Lösung besteht aus einer inhaltlichen Harmonisierung der Daten in Form eines einheitlichen Variablensatzes sowie der Prozesse der Datenerhebung und -prüfung auf der Plattform des BFS.
Die entsprechende Datenerhebung (SpiGes-Erhebung) erweitert die aktuelle Medizinische Statistik der Krankenhäuser des BFS inhaltlich, indem Teile der Krankenhausstatistik, die Fallkostenstatistik und bestimmte neue Variablen darin integriert werden. Neu soll auch das integrierte Tarifmodell auf Basis der Kostenträgerrechnung der Spitäler (ITAR_K) direkt über die Plattform des BFS erstellt werden. Dieses Modell wird insbesondere im Rahmen der Tarifverhandlungen verwendet. Mit dieser Lösung können sich Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte auf eine gemeinsame Datenbasis für Wirtschaftlichkeitsvergleiche abstützen – sei dies für Planungs-, Tarifierungs- oder Rechtspflegezwecke.
Im KVG ist heute in verschiedenen Einzelbestimmungen vorgesehen, dass die Leistungserbringer Daten für unterschiedliche Aufgaben liefern müssen (z. B. Weiterentwicklung der Tarifstrukturen, Tarifverhandlungen, Tarifgenehmigung oder -festsetzung durch die zuständigen Behörden, Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen). Damit das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten auf die entsprechenden Datenflüsse angewendet wird und die Daten via BFS weitergegeben werden, muss Artikel 59a KVG inhaltlich angepasst und in zwei neue Artikel 22 und 22a KVG verschoben werden. Insbesondere sind der Kreis der Datenempfänger, denen das BFS Daten weitergibt, und die Zwecke dieser Datenweitergabe zu erweitern. Die Granularität der weitergegebenen Daten (Einzeldaten oder aggregierte Daten) ist ebenfalls festzulegen.
Obwohl das Projekt SpiGes nur den stationären Bereich betrifft, werden die angepassten Rechtsgrundlagen eine spätere Integration der Verarbeitung der in den Sektoren der ambulanten Versorgung oder der Pflege benötigten Daten ermöglichen. SpiGes ist ein Projekt des Programms zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen (DigiSanté). Dieses sieht vor, dass gestützt auf die Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Projekt SpiGes «bestehende Datenflüsse optimiert und gemäss dem Bedarf an benötigten Daten in den Sektoren der ambulanten Versorgung oder der Pflege erweitert» werden.4
4 Botschaft zum Verpflichtungskredit für ein Programm zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen für die Jahre 2025–2034, BBl 2023 2908 S. 43 4/18