Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten

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rechnung (KTR); 7. Operierende 8. Patientenbewegungen. Die Daten zu den Identifikatoren der Patientinnen und Patienten (AHV-Nummer, Geburtsdatum) werden zur Sicherstellung des Datenschutzes separat erhoben.

Mit Ausnahme des Kapitels «Rechnung» kann jedes der oben erwähnten Kapitel einer der im bestehenden Artikel 59a Absatz 1 zweiter Satz genannten Datenkategorien zugeordnet werden. Dessen Entsprechung im neuen Artikel 22 stellt somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die zu diesen Kapiteln gehörigen Variablen dar. Für die Variablen, die das Kapitel «Rechnung» betreffen, wird Buchstabe d durch «Rechnungsstellung für diese Leistungen» ergänzt. Bei den entsprechenden Daten handelt es sich um die Angaben der elektronischen Rechnungsstellung. Sie beinhalten die Einzelheiten der für jeden Fall in Rechnung gestellten Leistungen nach Kostenträgern und bilden beispielsweise die Kosten des Spitalaufenthalts genau und wahrheitsgetreu ab. Diese Daten werden auch benötigt, um die Weitergabe der Vergünstigungen zu kontrollieren. Sie ermöglichen dem BAG gegebenenfalls die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens nach Artikel 82a oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 92 Absatz 2, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Begriff «in anonymisierter Form» in Buchstabe c wird aufgehoben, um die Kohärenz mit dem neuen Artikel 22a Absatz 3 sicherzustellen. Gemäss dieser Bestimmung stellt das BFS im Rahmen der Datenbereitstellung die Anonymität der Patientinnen und Patienten sicher (vgl. weitere Erläuterungen zu Abs. 3). Die Anonymisierung der Daten wird somit neu bei der Datenbereitstellung durch das BFS und nicht bereits vorher zum Zeitpunkt der Datenerhebung bei den Leistungserbringern vorgenommen.

Art. 22a Daten der Leistungserbringer: Erhebung, Bereitstellung und Veröffentlichung

Abs. 1

Dieser Absatz übernimmt den Inhalt von Artikel 59a Absatz 3 erster Satz KVG, der präzisiert, dass die Angaben vom BFS erhoben werden.

Abs. 2

Dieser Absatz übernimmt inhaltlich den zweiten Satz von Artikel 59a Absatz 3 KVG. Noch hinzuzufügen sind Datenempfänger, denen das BFS Daten zur Verfügung stellt. Heute verpflichten folgende Bestimmungen des KVG die Leistungserbringer, bestimmten Empfängern Daten weiterzugeben, was zu potenziell redundanten Datenflüssen führt:

- Bekanntgabe der Daten, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die

Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen notwendig sind, an die Tariforganisation (Art. 47a Abs. 5);

- auf Verlangen Bekanntgabe der Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den

Artikeln 43 Absätze 5 und 5bis, 46 Absatz 4 und 47 notwendig sind, an den Bundesrat oder an die zuständige Kantonsregierung (Art. 47b Abs. 1);

- Bekanntgabe der Daten, die für die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen für Spi-

talleistungen notwendig sind, an die Tariforganisation (Art. 49 Abs. 2);

- Einsichtnahme der Kantonsregierungen und der Vertragsparteien in die Daten, die

für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendig sind (Art. 49 Abs. 7);