Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten
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Übersicht
Mit der vorliegenden Vorlage sollen die bestehenden Rechtsgrundlagen angepasst werden, um das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten (Once-Only-
Prinzip) im stationären Bereich umzusetzen. Dabei sollen die Leistungserbringer die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesstatistikgesetz, dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz über die Militärversicherung und dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung erforderlich sind, an eine vom Bundesamt für Statistik geführte Plattform übermitteln.
Ausgangslage
Mit Beschluss vom 27. September 2019 «Mehrfachnutzung von Daten (Umsetzung des Once-Only-Prinzips)» hat der Bundesrat das Programm «Nationale Datenbewirtschaftung» beim Bundesamt für Statistik (BFS) gestartet. In diesem Rahmen wurde das BFS 2020 mit der Umsetzung des Pilotprojekts «Spitalstationäre Gesundheitsversorgung (SpiGes)» beauftragt.
Inhalt der Vorlage
Heute wird das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten (Once-Only-Prinzip) durch Artikel 59a KVG teilweise umgesetzt. Mit dieser Vorlage soll Artikel 59a KVG aufgehoben und in zwei neue Artikel 22 und 22a KVG überführt werden, die den Kreis der Datenempfänger erweitern, denen das BFS die von den Leistungserbringern gelieferten Daten weitergeben kann.
Der erwartete Nutzen des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten besteht darin, dass redundante Erhebungen vermieden, die Organisation und Transparenz der Datenflüsse verbessert und der Zugang zu den Daten und ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitert werden. Mit dieser Lösung können sich Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte auf eine gemeinsame Datenbasis für Wirtschaftlichkeitsvergleiche abstützen
– sei dies für Planungs-, Tarifierungs- oder Rechtspflegezwecke.
Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten in den Bereichen UV/MV/IV werden zudem Anpassungen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung, im Bundesgesetz über die Militärversicherung und im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung notwendig.
Obwohl das Projekt SpiGes nur den stationären Bereich betrifft, werden die angepassten Rechtsgrundlagen eine spätere Integration ambulanter Daten zur Verarbeitung in die vom BFS betriebene Lösung ermöglichen.