Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Unterlassen Leistungserbringer die Weitergabe von Daten an das BFS nach dem neuen Artikel 22, können diese Daten definitionsgemäss nicht als «vom BFS erhoben» betrachtet werden. In diesen Fällen können deshalb gestützt auf Artikel 47a Absatz 6 und 47b Absatz 2 Sanktionen gegen die betroffenen Leistungserbringer ergriffen werden.

Abs. 6

Dieser Absatz sieht vor, dass das BAG diese Daten veröffentlicht. Er übernimmt den Wortlaut des letzten Satzes des geltenden Artikels 59a Absatz 3 – «Die Daten werden veröffentlicht» – in abgeänderter Form. Die vom BAG veröffentlichten Daten umfassen namentlich die Kennzahlen der Spitäler und der Pflegeheime, die Qualitätsindikatoren der Spitäler und der Pflegeheime und die schweizweiten Vergleiche der schweregradbereinigten Fallkosten zwischen Spitälern.

Abs. 7

In Absatz 7 wird der Inhalt von Artikel 59a Absatz 4 KVG mit einer leichten Anpassung an die neue Formulierung des Gliederungstitels des 4. Abschnitts «Datenbearbeitung und Statistiken» und an den Inhalt von Artikel 47b Absatz 1 zweiter Satz übernommen.

Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz

Es wird präzisiert, dass das BFS zur Erarbeitung der notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von Funktions- und Wirkungsweise des KVG namentlich die bei den Versicherern (Art. 21) und bei den Leistungserbringern (Art. 22) erhobenen Daten verwendet.

Art. 55a Abs. 4

Der Verweis auf Artikel 59a wird durch einen Verweis auf den neuen Artikel 22 ersetzt.

Art. 59a

Der Artikel kann aufgehoben werden, da sein Inhalt neu in den Artikeln 22 und 22a enthalten ist.

Art. 84a Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. f

Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird ein Versehen im italienischen Text korrigiert, denn es fehlt der Hinweis «oder des KVAG», der im deutschen Text bzw. «ou la LSAMal» im französischen Text steht.

Der Verweis auf Artikel 22a (Artikel, der mit Inkrafttreten des KVAG am 1. Januar 201628 aufgehoben und dessen Inhalt in Artikel 59a verschoben wurde) wird durch einen Verweis auf Artikel 22 ersetzt.

4.2 Änderung des MVG, UVG und IVG

Art. 27 Abs. 1bisund 8 und 78 Abs. 3 IVG, Art. 56 Abs. 1bisUVG sowie Art. 26 Abs. 1bis und 43 Abs. 1 Einleitungssatz MVG

Um die verschiedenen Versicherer in die Lösung zur einmaligen Erhebung der Daten zu integrieren, wird ein neuer Absatz 1bisin die Artikel 26 MVG und 56 UVG eingefügt, welcher vorsieht, dass die Leistungserbringer den entsprechenden Versicherern un-

28 AS 2015 5137 13/18