Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten
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Daten und Informationen an verschiedene Behörden liefern müssen. Gemäss seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2017 sollen die geplanten Massnahmen aus Sicht des Bundesrates nicht nur bei den Unternehmen, sondern auch bei den Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen mittelfristig zu Entlastungen führen.
Die Anliegen der Motion betreffend die Daten, welche die Leistungserbringer für die spitalstationäre Versorgung im Rahmen des KVG weitergeben müssen, werden mit dieser Vorlage umgesetzt.
Postulat 18.4102 Ettlin «Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen»
Mit dem vom Ständerat am 21. März 2019 angenommenen Postulat 18.4102 «Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen» wird der Bundesrat beauftragt, eine Datenstrategie zu entwickeln, um im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Transparenz des Systems zu verbessern und wirksame Massnahmen zur Kostendämpfung zu identifizieren. Gemäss seinem Bericht vom 8. Dezember 2023 in Erfüllung des Postulats 18.4102 wäre aus Sicht des Bundesrates zunächst ein Überblick über die Datenlage, die Datenflüsse und die Akteure innerhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung notwendig, insbesondere um fehlende gesetzliche Grundlagen zu ermitteln, die ein einfacheres Teilen von Daten ermöglichen würden. Die entsprechende Strategie sieht die Erstellung eines Gesundheitsdatenkatalogs, einer Topografie zu den Datenflüssen und eines Sets relevanter Indikatoren vor, um insbesondere die noch lückenhaften Daten zu dokumentieren, deren Qualität durch Gesetzesänderungen verbessert werden sollten. Die Phase 4 der Strategie – Beurteilung der geschaffenen Instrumente mit Blick auf die erzielten Ergebnisse und Massnahmen sowie etwaige Empfehlungen für Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen – ist ab 2027 vorgesehen.
Das Projekt SpiGes konkretisiert das Ziel des Postulats betreffend diejenigen Daten, welche die Leistungserbringer für die spitalstationären Behandlungen im Rahmen des KVG weitergeben müssen.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union (EU) sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können weitgehend selbst über die Struktur, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Dabei müssen sie aber die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/200411 und Nr. 987/200912 vorgeschriebenen Grundsätze zur Koordinierung, wie das Diskriminierungsverbot, die Berücksichtigung der Versicherungszeiträume und die Erbringung von grenzüberschreitenden Leistungen, einhalten. Aufgrund der zu unterschiedlichen Systeme wurde kein Rechtsvergleich mit ausländischem Recht vorgenommen.
11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1149, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.
12 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/492, ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13. 6/18