Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten
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und Statistiken» überführt, welcher mit der vorliegenden Änderung in «Datenbearbeitung und Statistiken» umbenannt wird. Nachdem am 1. Januar 2023 Artikel 21 KVG21 über die Daten der Versicherer in Kraft getreten ist, verbessert diese Verschiebung die Systematik des Gesetzes, da die Artikel, welche die Datenbearbeitung regeln, neu im
4. Abschnitt zusammengefasst werden. Diese Änderung trägt auch der Tatsache Rechnung, dass Daten neuen Empfängern zu Zwecken weitergegeben werden, die nicht nur die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen betreffen.
Abs. 1
Gemäss dem bestehenden Artikel 59a Absatz 1 erster Satz KVG sind die Leistungserbringer verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Dieser Zweck wird in Buchstabe a übernommen. Um die Erhebung auf neue Aufgaben, insbesondere die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen und die Tarifverhandlungen, zu erweitern, wird unter Buchstabe b ein neuer Zweck eingefügt: Es sind auch Daten weiterzugeben, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und Preisbildung, die Versorgungsplanung und die ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu gewährleisten. Die Finanzierung der Leistungen umfasst insbesondere die Festsetzung des kantonalen Anteils an der Finanzierung der Spitalleistungen. Die Bestimmungen über die Tarif- und Preisbildung beinhalten die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen und die Tarifverhandlungen und diejenigen über die Versorgungsplanung die Planung der Spitäler, die bereits in der KVV vorgesehen ist. Zu den ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung schliesslich gehört insbesondere, dass der Kanton auf Verlangen der Versicherer ein Globalbudget für die Finanzierung der Spitäler oder der Pflegeheime festsetzen kann. Die spezifischen Aufgaben, für welche das BFS den verschiedenen Empfängern Daten zur Verfügung stellt, werden in der Verordnung präzisiert.
Gestützt auf Artikel 59a Absatz 1 erster Satz kann das BAG Daten von Leistungserbringern erheben, um die Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b und 3biszu kontrollieren. Die Daten über die Rechnungsstellung (Art. 22 Abs. 2 Bst. d dieser Vorlage) präzisieren den Umfang der Bekanntgabe und dienen ebenfalls der Kontrolle. So muss der Leistungserbringer in der Rechnung die Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3 (Art. 76a Abs. 1 KVV) aufführen. Anhand dieser Daten kann das BAG kontrollieren, ob tatsächlich ein Abzug vorgenommen wurde, und falls nicht, ein Verwaltungsverfahren nach Artikel 82a oder ein Verwaltungsstrafverfahren nach Artikel 92 Absatz 2 eröffnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs. 2
In Absatz 2 wird der Inhalt (Variablen) der von den Leistungserbringern weitergegebenen Daten festgehalten. Die SpiGes-Datenerhebung ist in die folgenden acht thematischen Kapitel gegliedert: 1. Daten zu den Fällen (Identifikatoren der Erhebungseinheiten); 2. Diagnosen; 3. Behandlungen; 4. Medikamente; 5. Rechnung; 6. Kostenträger-
21 Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in Kraft seit 1. Januar 2023 (AS 2022 731; ABl 2019 5937, 5925). 9/18