Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten
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- Lieferung der für Betriebsvergleiche zwischen Spitälern zu Kosten und medizini-
scher Ergebnisqualität nötigen Unterlagen an den Bundesrat und an die Kantone (Art. 49 Abs. 8);
- Bekanntgabe der Daten, die zur Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen er-
forderlich sind, an die Kantone (Art. 55a Abs. 4);
- Bekanntgabe der für die Erfüllung bestimmter Aufgaben erforderlichen Daten an
von der Eidgenössischen Qualitätskommission beauftragten Dritten (Art. 58c Abs. 3);
- Bekanntgabe der Daten, die zur Überwachung der Anwendung der Bestimmungen
dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen benötigt werden, an die zuständigen Bundesbehörden (Art. 59a);
- Erhebung der Angaben, die notwendig sind, um die Weitergabe der den Leistungs-
erbringern gewährten Vergünstigungen oder deren Einsatz zu kontrollieren, durch das BAG (Art. 82a).
Deshalb sind in diesem Absatz folgende Empfänger hinzuzufügen: die Verbände der Versicherer (die Versicherer sind bereits aufgeführt), die Leistungserbringer und deren Verbände, die Tariforganisationen nach den Artikeln 47a und 49 Absatz 2 und die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 58b).
Im Übrigen wurde in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 die Änderung des KVG zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen22 angenommen. Diese sieht die Schaffung einer Tariforganisation für Pflegeleistungen vor, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Daten der Leistungserbringer benötigt. Diese Tariforganisation gehört damit zu den Tariforganisationen nach Artikel 47a KVG, die in Buchstabe f dieses Absatzes genannt sind.
Weiter ist vorgesehen, dass der Bundesrat die vom Parlament beschlossene Änderung des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen)23 in Kraft setzt, wenn bis am 9. Januar 2025 kein Referendum gegen diese Änderung zustande kommt. Diese sieht die Einsetzung einer Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der OKP vor, welche die Kostenentwicklung überwacht. Dafür würde sie ebenfalls Daten der Leistungserbringer benötigen und müsste deshalb in diesem Absatz als Empfänger hinzugefügt werden, wenn kein Referendum ergriffen oder diese Änderung in der Volksabstimmung angenommen wird.
Die Erwähnung des Bundesamtes für Justiz kann gestrichen werden. Seit der Totalrevision der Bundesrechtspflege und dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes24 am 1. Januar 2007 ist dieses Bundesamt nicht mehr für die Instruktion von an den Bundesrat gerichteten Beschwerden im Bereich des KVG zuständig.
Abs. 3
Die Wahrung der Anonymität des Personals und der Patientinnen und Patienten bei der Weitergabe der Daten durch das BFS, die in Artikel 30b Absatz 2 KVV enthalten ist, muss aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 21 KVG über die Daten der Versicherer im Gesetz festgehalten werden.
22 BBl 2024 31
23 BBl 2024 2412
24 AS 2006 2197 (siehe Ziff. 110 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [SR 173.32]) 11/18