Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 18 Seiten
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entgeltlich die für den Abschluss der Verträge nach Absatz 1 erforderlichen Daten bekannt geben. Analog zum neuen Artikel 22 Absatz 3 KVG präzisiert der neue Absatz 1bisweiter, dass die Daten vom BFS erhoben werden können. Diese Formulierung lässt die Möglichkeit offen, dass die Datennutzerinnen und Datennutzer die Daten, die noch nicht in die umgesetzte Lösung aufgenommen worden wären, insbesondere die Daten des ambulanten Bereichs, direkt von den Leistungserbringern erhalten. Das BFS stellt die erhobenen Daten der Militärversicherung sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung des MVG und den Versicherern und deren Verbänden sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung des UVG zur Verfügung. Analog zum neuen Artikel 22a Absatz 5 KVG sieht dieser Absatz weiter vor, dass die vom BFS erhobenen Daten nicht erneut verlangt werden dürfen. Schliesslich wird in Absatz 1bisgeregelt, dass der Bundesrat nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips erlässt. Damit wird die Formulierung des neuen Artikels 22a Absatz 7 KVG übernommen.
Ein neuer Absatz 1bismit ähnlichem Wortlaut, der sich auf das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bezieht, wird in Artikel 27 IVG eingefügt. Im Übrigen präzisiert Artikel 27 Absatz 8 IVG in Analogie zum neuen Artikel 22a Absatz 5 KGV neu, dass die vom BFS nach Absatz 1biserhobenen Daten (für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesrates nach den Absätzen 3–5) nicht erneut verlangt werden dürfen. Diese Ergänzung ist dadurch gerechtfertigt, dass die vom BFS erhobenen Daten dem BSV zur Verfügung gestellt werden. Hingegen ist diese Ergänzung für die entsprechenden Bestimmungen des MVG (Art. 26 Abs. 3bis) und des UVG (Art. 56 Abs 3bis) nicht vorgesehen, da das BFS nach Absatz 1bisdieser Bestimmungen die erhobenen Daten nur den Versicherern, den Leistungserbringern und deren jeweiligen Verbänden zur Verfügung stellen darf.
In den Artikeln 78 Absatz 3 IVG und 43 Absatz 1 Einleitungssatz MVG ist die vollständige Bezeichnung «Bundesamt für Statistik» durch ihre Abkürzung «BFS» zu ersetzen, da das BFS in den neuen Absätzen 1bisder Artikel 27 IVG und 26 MVG erwähnt wird.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Dem Projekt SpiGes als Pilotprojekt der Digitalisierung wurden vom Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei Mittel für die Jahre 2023 und 2024 zugewiesen. Für das Jahr 2024 wurden durch die Digitale Verwaltung Schweiz weitere Mittel bereitgestellt. Das Projekt wird ab 2025 im Rahmen des Programms DigiSanté weitergeführt und finanziert.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Durch die konsequente Vereinheitlichung der Erhebung für statistische und administrative Zwecke können die Kantone, die in die jeweiligen Erhebungen eingebunden sind, Doppelspurigkeiten abbauen. Durch den Wegfall von redundanten Erhebungen ist keine Prüfung auf Inkonsistenzen in den Daten mehr nötig.
Die Kantone erhalten zudem einen rechtlich gesicherten Zugang zu Einzeldaten für Zwecke, die über die Planung hinausgehen, wie z. B. für Zwecke der Tarifgenehmigung und -festsetzung sowie für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.