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Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten

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dessen Ausübung nicht weniger günstig behandelt als natürliche Personen unter vergleichbaren Umständen, die ihre Qualifikationen im Aufnahmeland erworben haben.

ARTIKEL 2.4

Voraussetzungen für die Anerkennung

1. Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen nur verweigern, wenn die Voraussetzung 1, 2 oder 3 erfüllt ist:

2. Voraussetzung 1 ist erfüllt, wenn:

(a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachperson und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten, die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind, besteht; und

(b) die Fachperson eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.

3. Voraussetzung 2 ist erfüllt, wenn:

(a) der reglementierte Beruf im Aufnahmestaat eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, deren Inhalte sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die von den Berufsqualifikationen der Fachperson abgedeckt sind; und

(b) die Fachperson eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.

4. Voraussetzung 3 ist erfüllt, wenn die von der Fachperson gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) verlangte Eignungsprüfung oder der verlangte Anpassungslehrgang darauf hinauslaufen würde, die Berufsqualifikationen zu erwerben, die für die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind.

ARTIKEL 2.5

Ausgleichsmassnahmen

1. Eine zuständige Behörde kann von einer Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen, wenn:

(a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachperson und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten, die für die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind, besteht; oder