Vorlage
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten
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(a) sofern eine Zulassung oder Approbation erforderlich ist, die Bedingungen für die Erteilung dieser Zulassung oder Approbation nach dem Entscheid über die Eignung und was diese Zulassung oder Approbation beinhaltet; (b) die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
(c) die Verwendung von Berufsbezeichnungen oder akademischen Titeln; (d) der Besitz einer Büroadresse, einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes; (e) Sprachkenntnisse;
(f) Führungszeugnis;
(g) Berufshaftpflichtversicherung;
(h) Erfüllung der Voraussetzungen des Aufnahmestaates für die Verwendung von Handelsnamen oder Firmenbezeichnungen;
(i) Befolgung des Ethos des Aufnahmestaates, beispielsweise Unabhängigkeit und gute Führung.
3. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen folgende Informationen zum Überprüfungsverfahren zur Verfügung:
(a) die einschlägigen geltenden Gesetze, beispielsweise im Hinblick auf Disziplinarmassnahmen, finanzielle Verantwortung oder Haftung;
(b) die Grundsätze der Fachrichtung und die Durchsetzung beruflicher Standards, einschliesslich der Disziplinargerichtsbarkeit und aller daraus folgenden Auswirkungen auf die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten; (c) den Prozess und die Verfahren für die laufende Überprüfung der Befähigung; und
(d) die Kriterien und Verfahren für den Widerruf der Registrierung.
4. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen zum Antragsverfahren zur Verfügung, namentlich über:
(a) die von den Fachpersonen verlangten Unterlagen und die Form, in der sie einzureichen sind; und
(b) die Anerkennung von Dokumenten und Bescheinigungen, die in Bezug auf die Berufsqualifikationen und die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs ausgestellt wurden.
5. Die zuständige Behörde bearbeitet Anfragen von Fachpersonen zu den erforderlichen Berufsqualifikationen für die Ausübung des reglementierten Berufs und allen weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs zeitnah.