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Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten

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ANHANG A ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE JURISTISCHE BERUFE

ARTIKEL A.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) «Anwaltstitel des Herkunftsstaates» bezeichnet den nach der Rechtsordnung der Schweiz oder der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs erworbenen Anwaltstitel;

(b) «Anwältin» oder «Anwalt» ist eine Fachperson, die in ihrem Herkunftsstaat einen Anwaltstitel erworben hat;

(c) «schweizerischer Anwaltstitel» bezeichnet die in der Schweiz erworbene Berufsqualifikation mit der Berufsbezeichnung «Avocate»/«Avocat», «Advokatin»/«Advokat», «Rechtsanwältin»/«Rechtsanwalt», «Anwältin»/«Anwalt», «Fürsprecherin»/«Fürsprecher», «Fürsprech» oder «Avvocata»/«Avvocato»;

(d) «britischer Anwaltstitel» bezeichnet die im Vereinigten Königreich erworbene Berufsqualifikation mit der Berufsbezeichnung «Advocate», «Barrister» oder «Solicitor»;

(e) «für juristische Berufe zuständige Behörde» bezeichnet die für den britischen Anwaltstitel oder den schweizerischen Anwaltstitel zuständige Behörde.

ARTIKEL A.2

Geltungsbereich des Anhangs

Dieses Abkommen findet Anwendung, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in Anwendung von Kapitel 2 bei der für juristische Berufe zuständigen Behörde einen Anerkennungsantrag einreicht.

ARTIKEL A.3

Anpassungslehrgang für Anwältinnen und Anwälte gemäss Anhang

1. Ist die für juristische Berufe zuständige Behörde der Meinung, dass die betreffende Anwältin oder der betreffende Anwalt eine Ausgleichsmassnahme gemäss Artikel 2.5 Absatz 1 zu absolvieren hat, muss sie der Anwältin oder dem Anwalt ohne Rücksicht auf Artikel 2.5 Absatz 2 die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang lassen.

2. Entscheidet sich die Anwältin oder der Anwalt für einen Anpassungslehrgang, gelten folgende Bestimmungen: