Vorlage
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten
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Die für juristische Berufe zuständige Behörde:
(a) nimmt unter Vorbehalt von Buchstabe (b) die Eintragung ins Register vor;
(b) kann mit einer begründeten und beschwerdefähigen Verfügung die Eintragung ins Register verweigern oder widerrufen, wenn diese Anwältin oder dieser Anwalt die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt, die auch für Fachpersonen im Besitz des Anwaltstitel des Aufnahmestaates gelten;
(c) verlangt von dieser Anwältin oder diesem Anwalt den Abschluss eines Anpassungslehrgangs:
(i) von einer Mindestdauer von drei Jahren bei einer effektiven und regelmässigen Berufsausübung im Recht des Aufnahmestaates; oder
(ii) von einer Dauer von weniger als drei Jahren bei einer effektiven und regelmässigen Berufsausübung im Recht des Aufnahmestaates, wenn diese Anwältin oder dieser Anwalt über eine angemessene Berufserfahrung verfügt;
(d) schreibt dieser Anwältin oder diesem Anwalt vor, während des Anpassungslehrgangs den Anwaltstitel des Herkunftsstaates zu verwenden;
(e) kann dieser Anwältin oder diesem Anwalt verbieten, während des Anpassungslehrgangs bestimmte berufliche Tätigkeiten auszuüben;
(f) wendet gegenüber dieser Anwältin oder diesem Anwalt dieselben berufsethischen Regeln an wie gegenüber einer Fachperson im Besitz des Anwaltstitels des Aufnahmestaates.
ARTIKEL A.4
Anwaltstitel im Aufnahmestaat
Anerkennt eine für juristische Berufe zuständige Behörde einen Anwaltstitel in Anwendung von Artikel 2.3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen), muss sie die betreffende Anwältin oder den betreffenden Anwalt ebenfalls befugen, den Anwaltstitel, für den sie zuständig ist, zu verwenden.
ARTIKEL A.5
Änderungen dieses Anhangs
Ohne Rücksicht auf Artikel 3.5 des Abkommens (Änderungen) treten die Änderungen dieses Anhangs in Kraft
(a) am ersten Tag des zwölften Monats, nachdem die Mitteilung der zweiten Partei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind; oder
(b) zu einem anderen von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt.