Vorlage
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten
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(a) überprüft und beaufsichtigt die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens, namentlich im Hinblick auf die Massnahmen, die eine Partei auf der Grundlage dieses Abkommens ergreift;
(b) tauscht Informationen zwischen den Parteien aus und erleichtert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen und allen zuständigen Behörden bezüglich Anliegen im Zusammenhang mit diesem Abkommen, einschliesslich des Austauschs bewährter Praktiken;
(c) sucht Verbesserungsmöglichkeiten bei der Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens;
(d) erstellt Orientierungshilfen zuhanden der Parteien über bewährte Praktiken bei der Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens;
(e) formuliert und beschliesst Empfehlungen zur wirksamen Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens;
(f) erarbeitet Richtlinien für die Verhandlung von Vereinbarungen nach Artikel 2.12 (Branchenspezifische Vereinbarungen) und erleichtert diesbezügliche Gespräche;
(g) nimmt Mitteilungen einer Partei in Bezug auf Tätigkeiten, die eine Partei als mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden betrachtet, entgegen und veröffentlicht sie; und
(h) bespricht andere Themen, die dieses Abkommen betreffen oder für die Anerkennung von Berufsqualifikationen relevant sind.
ARTIKEL 3.2
Konsultationen
1. Die Parteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Partei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit der anderen Partei ersuchen. Im Gesuch werden die Gründe dafür aufgeführt, einschliesslich der Angabe der betreffenden Massnahme und der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Partei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt.
3. Die Konsultationen können im Gemischten Ausschuss geführt werden.
4. Während der Konsultationen: