Vorlage

Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten

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weiteren Voraussetzungen als dem Besitz spezifischer Berufsqualifikationen unterliegt (die zuständige Behörde informiert die Fachperson gemäss Art. 2.8 Abs. 2 über diese weiteren Voraussetzungen), kann die zuständige Behörde von der Fachperson verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllt. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.

4. Die zuständige Behörde akzeptiert Kopien von Dokumenten, die nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Partei anstelle der Originaldokumente beglaubigt wurden, sofern die zuständige Behörde nicht Originaldokumente verlangt, um die Integrität des Anerkennungsverfahrens zu schützen.

5. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und jene des Herkunftsstaates arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die Bearbeitung des Antrags der Fachperson gegebenenfalls zu vereinfachen.

6. Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsstaates Informationen über Disziplinarmassnahmen oder die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende besondere Umstände aus, die sich auf die Ausübung des reglementierten Berufs durch die Fachperson auswirken könnten. Die Parteien anerkennen, dass dies für die folgenden Fachpersonen besonders wichtig ist:

(a) Fachpersonen im Gesundheitswesen, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben; und

(b) Fachpersonen, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben, einschliesslich Kinderbetreuung und Früherziehung, sofern die Fachperson einen Beruf ausübt, der auf dem Gebiet dieser Partei reglementiert ist.

7. Jeder Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäss diesem Artikel unterliegt den Datenschutzgesetzen beider Parteien. Die Verpflichtung gemäss diesem Absatz erstreckt sich auf alle anderen Behörden, die für die Zwecke der Absätze 5 und 6 zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.

ARTIKEL 2.8

Informationen

1. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über die Berufsqualifikationen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind.

2. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über alle weiteren Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs gelten, einschliesslich: