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Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten

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(i) bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

(ii) bezüglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,

(iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen oder

(c) dass eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen in Erfüllung ihrer

Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

KAPITEL 2 ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

ARTIKEL 2.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) «Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind»

sind Tätigkeiten, die eine Partei als mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden betrachtet und als solche für die Zwecke dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss mitteilt;

(b) «Anpassungslehrgang» ist ein Zeitraum der beaufsichtigten Ausübung

eines reglementierten Berufs, der unter der Verantwortung eines qualifizierten Mitglieds dieser Berufsgruppe absolviert und beurteilt wird, allenfalls begleitet von einer Fortbildung im Aufnahmestaat;

(c) «Eignungsprüfung» ist eine auf das Fachwissen der Fachperson

beschränkte Prüfung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates mit dem Ziel, die Fähigkeit der Fachperson zur Ausübung eines reglementierten Berufs in diesem Land zu überprüfen;

(d) «Ausgleichsmassnahmen» bezeichnet einen Anpassungslehrgang oder

eine Eignungsprüfung;

(e) «Ausbildungsabschluss» bezeichnet Diplome, Zertifikate oder andere

Abschlüsse, die von einer Behörde nach der Rechtsordnung einer der Parteien ausgestellt wurden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bestätigen, die überwiegend in dieser Rechtsordnung erworben wurde;

(f) «Herkunftsstaat» ist das Gebiet der Partei, in dem die

Berufsqualifikationen erworben wurden;