Vorlage
Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten
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Absprache über die gegenseitige Anerkennung gemäss den Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 getroffen werden.
2. Das Vereinigte Königreich – bzw. seine zuständigen Behörden – kann solche Vereinbarungen im Einklang mit dem nationalen Recht abschliessen.
3. Der Schweizerische Bundesrat ist befugt, Anhänge zu diesem Abkommen oder andere auf der Grundlage dieses Abkommens getroffene Absprachen über die gegenseitige Anerkennung zu vereinbaren.
4. In einem Anhang oder einer anderen Absprache über die gegenseitige Anerkennung können Bestimmungen über vereinfachte Verfahren, Erleichterungen, Verwaltungsvereinbarungen, die Anerkennung mit oder ohne standardmässige Ausgleichsmassnahmen oder die beschleunigte Anerkennung vereinbart werden, je nachdem, was für den jeweiligen Beruf angemessen ist.
5. Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
KAPITEL 3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 3.1
Gemischter Ausschuss
1. Es wird ein aus Vertreterinnen und Vertretern beider Parteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt.
2. Der Gemischte Ausschuss fasst einvernehmlich Beschlüsse zu allen in seinem Aufgabenbereich liegenden Angelegenheiten.
3. Der Gemischte Ausschuss tritt erstmals im Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, danach jährlich oder nach Absprache zwischen den Parteien.
4. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden gemeinsam von Vertreterinnen oder Vertretern beider Parteien geleitet und finden abwechselnd im einen oder im anderen Land statt. Die für die Durchführung der Sitzungen erforderliche administrative Unterstützung wird abwechselnd geleistet.
5. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben setzt der Gemischte Ausschuss die geeigneten Mittel ein, wozu auch E-Mails oder Videokonferenzen gehören können.
6. Der Gemischte Ausschuss kann sich für die Durchführung seiner Arbeiten eine Geschäftsordnung geben.
7. Bei Bedarf kann der Gemischte Ausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, einschliesslich Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden.
8. Der Gemischte Ausschuss: