Vorlage

Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten

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(a) stellt jede Partei ausreichende Sachinformationen zur Verfügung, um eine umfassende Prüfung der Frage zu ermöglichen, wie die in den Konsultationen behandelte Angelegenheit die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte;

(b) behandelt jede Partei die bei Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf derselben Grundlage wie die Partei, die die Informationen bereitstellt; und

(c) bemüht sich jede Partei, die Teilnahme von Mitarbeitenden ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen sicherzustellen, die für die in den Konsultationen behandelte Angelegenheit verantwortlich sind oder über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

5. Jede Partei kann beantragen, dass die andere Partei Mitarbeitende zur Verfügung stellt, die für die in den Konsultationen behandelte Angelegenheit verantwortlich sind oder über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

6. Konsultationen können persönlich geführt werden oder mittels beliebiger technologischer Mittel, die den Parteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen persönlich geführt, finden sie in der Hauptstadt der ersuchten Partei statt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

7. Die Konsultationen und insbesondere die von den Parteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte bleiben vertraulich.

ARTIKEL 3.3

Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Partei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

ARTIKEL 3.4

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Parteien gemäss ihren internen Verfahren. Jede Partei notifiziert der anderen Partei den Abschluss dieser Verfahren.

2. Dieses Abkommen tritt am späteren der beiden folgenden Zeitpunkte in Kraft:

(a) 1. Januar 2025; oder

(b) dem Tag nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen der Parteien über den Abschluss der internen Verfahren.