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Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 17 Seiten

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1. Dieses Abkommen sieht ein System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor, das die zuständigen Behörden beider Parteien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anwenden. Dieses Abkommen kommt zur Anwendung, wenn:

(a) eine Fachperson mit einer Berufsqualifikation, die im Vereinigten Königreich erworben wurde, bei der zuständigen Behörde in der Schweiz einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt; oder

(b eine Fachperson mit einer Berufsqualifikation, die in der Schweiz erworben wurde, bei der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt.

2. Dieses Abkommen findet dann Anwendung, wenn der Beruf sowohl im Herkunftsstaat als auch im Aufnahmestaat reglementiert ist und ebenso, wenn der Beruf nur im Aufnahmestaat reglementiert ist.

3. Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

ARTIKEL 2.3

Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. Ist der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz spezifischer Berufsqualifikationen abhängig, gewährt die zuständige Behörde einer Fachperson, die Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen stellt und vergleichbare Berufsqualifikationen besitzt, den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung, ausser wenn eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.4 (Voraussetzungen für die Anerkennung) erfüllt oder eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.8 (Weitere Voraussetzungen) nicht erfüllt ist.

2. Die Parteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen regeln. Sie einigen sich somit, dass dieses Abkommen

(a) keine Rechte verleiht und keine Verpflichtungen begründet hinsichtlich Marktzugang für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Partei für natürliche Personen; und

(a) bestehende Rechte und Verpflichtungen hinsichtlich Marktzugang für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Partei für natürliche Personen nicht beeinträchtigt.

3. Nach der Anerkennung der Berufsqualifikationen wird eine Fachperson im Aufnahmestaat im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder