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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»
bestimmte Tierseuche den Status «seuchenfrei» nach der Verordnung (EU) 2016/4298 und der delegierten Verordnung (EU) 2020/6899 erreicht hat.
Art. 5a Nutztiere, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt worden sind, und aus diesen Nutztieren gewonnene Tierprodukte
1 Nutztiere dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nicht mit folgenden antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden:
a. Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/125510 aufgeführt sind;
b. antimikrobielle Arzneimittel, die zur Förderung des Wachstums oder zur Steigerung der Ertragsleistung verwendet werden.
2 Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von Nutztieren nach Absatz 1 stammen.
3 Die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Wildtiere und daraus gewonnene Produkte;
b. Insekten, Frösche, Schnecken, Reptilien und daraus gewonnene Produkte;
c. Gelatine, wenn sie ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/200411 hergestellt wurde;
d. Kollagen, wenn es ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde;
e. hochverarbeitete Erzeugnisse nach Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
8 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierge-sundheit («Tiergesundheitsrecht»), einschliesslich die Erlasse über Seuchenbekämpfungsmass-nahmen, welche die Kommission gestützt auf die Artikel 6, 9, 71, 83, 141, 206 und 259 erlässt, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/361, ABl. L 52 vom 20.02.2023, S. 1.
9 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/881, ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 10.
10 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58.
11 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374, ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 1.