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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und des Abkommens vom 17. November 201030 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,

Art. 17a Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung

Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 201531 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.

Art. 17b Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen

Für die Verfügung von Massnahmen nach Artikel 68 EDAV-DS32, Artikel 30 der Verordnung vom 28. November 201433 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) sowie den Artikeln 28–28b und 34–38 der Verordnung vom 4. September 201334 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.

Art. 18 Abs. 1–1ter und 3

1 Die Gebühr für eine Bewilligung nach der EDAV-Ht35 oder nach Artikel 12 EDAV-DS36 beträgt 60 Franken.

1bisAufgehoben

1ter Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 201537 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland und Norwegen (EDAV-EU) beträgt 40–100 Franken.

3 Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach den Absätzen 1, 1ter und 2 beträgt 20 Franken.

Art. 19 Abs. 1 und 3

1 Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 EDAV-DS38 und nach Artikel 27 EDAV-EU39 betragen 40–100 Franken.

30 SR 0.916.443.961.41

31 SR 916.443.10

32 SR 916.443.10

33 SR 916.443.14

34SR 453.0

35 SR 916.443.14

36 SR 916.443.10

37 SR 916.433.11

38 SR 916.443.10

39 SR 916.43.11