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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 103 Abs. 1 Bst. c
1 Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt:
c. die Kosten für die Laboruntersuchungen nach Artikel 64 Absatz 3 sowie für deren Versand;
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199521
Art. 295a Abs. 4
4 Das BLV kann zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen unabhängig von einem Seuchenausbruch an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten im Reiseverkehr an für Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren. Es ersucht die Flughafenbetreiber, ihm den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen.
2. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198522
Ingress
gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200523, Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199224,
Artikel 45c Absatz 4 und 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196625,
Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199726,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200027,
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 201228 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 199929 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den
21 SR 916.401
22 SR 916.472
23SR 455
24SR 817.0
25SR 916.40
26 SR 172.010
27SR 812.21
28SR 453