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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten
Meldet die für eine Grenzkontrollstelle zuständige Behörde der EU, Islands, Nordirlands oder Norwegens dem grenztierärztlichen Dienst in der Schweiz, dass eine Durchfuhrsendung nach Drittstaaten das Einfuhrgebiet direkt in diesen Drittstaat verlassen wird, so bestätigt der grenztierärztliche Dienst die erfolgte Durchfuhr.
Art. 83 Abs. 1 und 2
1 Stellt das BAZG an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es:
a. bei der Ein- und der Durchfuhr: den grenztierärztlichen Dienst;
b. bei der Ausfuhr: die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.
2 Stellt das BAZG ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.
Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte
1 Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine Grenztierärztin oder ein Grenztierarzt an der Grenzkontrollstelle anwesend sein.
2 Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen die physische Kontrolle selbst durchführen:
a. bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren;
b. bei Fleisch; und
c. bei Schlachtnebenerzeugnissen, die als Lebensmittel bestimmt sind.
3 Sie können die Assistentinnen und Assistenten GTD mit der Durchführung aller anderen Kontrollen beauftragen. Sie sind verantwortlich für den Schlussentscheid, ausser bei Sendungen nach Artikel 92 Absatz 2.
Art. 92 Assistentinnen und Assistenten GTD
1 Die Assistentinnen und Assistenten GTD können:
a. die Kontrollen durchführen, mit denen sie beauftragt wurden;
b. administrative Aufträge und Verfahren ausführen.
2 Werden sie mit der Kontrolle folgender Sendungen beauftragt, so sind sie verantwortlich für den Schlussentscheid:
a. Sendungen mit Fischereierzeugnissen;