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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland oder Norwegen durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder in elektronischer Form.

Art. 29 Abs. 1

1 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von einem Arbeitstag melden. Verletzt der Betrieb die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewilligung entziehen.

Art. 33 Abs. 2

2 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, insbesondere bei Sendungen, die via einen EU-Mitgliedstaat, Island, Nordirland oder Norwegen ohne vollständige grenztierärztliche Kontrolle eingeführt werden, muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, dass die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorzuführen ist.

Art. 36 Flughafenhalter

Die Flughafenhalter müssen die Abfertigungsunternehmen auf deren Pflichten nach Artikel 35 hinweisen.

Art. 38 Abs. 1 und 2

1 Für die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland und Norwegen gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, gelten die nationalen Bedingungen des Bestimmungsstaates, sofern diese der Schweiz mitgeteilt worden sind.

2 Für die Durchfuhr nach Drittstaaten via EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland und Norwegen gelten die harmonisierten Durchfuhrbedingungen der EU. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.

Art. 41 Abs. 1–3

1 Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen, und Tierprodukte, die innerhalb von drei Tagen von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen, müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur Kontrolle vorgeführt werden.

2 Überschreitet die Umladezeit von Tierprodukten drei Tage, so muss die anmeldepflichtige Person dies dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Vorgaben unverzüglich mitteilen.

3Aufgehoben