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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

2 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen durch für:

a. die Bestimmungsbetriebe, die Importeure und die Speditionsunternehmen;

b. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden.

Art. 102d–102h

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 102j

5. Abschnitt: Informationssystem E-Cert

Art. 102j Betrieb und Zweck

1 Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems E-Cert.

2 Das Informationssystem E-Cert dient zur Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten nach den Artikeln 48–50 und zur Bearbeitung der Daten, die dafür benötigt werden.

Art. 102k Inhalt

Das Informationssystems E-Cert enthält folgende Daten zu Ausfuhrsendungen:

a. Angaben zum Exporteur;

b. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb;

c. Angaben zu Transportmittel und Route;

d. Angaben zur Sendung;

e. Angaben zu Verwendungszweck, Aufbewahrung und Entsorgung.

Art. 102l Datenbearbeitung

1 Die Exporteure erfassen und bearbeiten in E-Cert die sie betreffenden Daten nach Artikel 102k.

2 Die kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich die Daten nach Artikel 102k.

3 Das BLV darf alle Daten im Informationssystem einsehen.