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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 42

Aufgehoben

Art. 45 Abs. 1

1 Sendungen aus Drittstaaten, die durch das Einfuhrgebiet direkt in einen weiteren Drittstaat durchgeführt werden, müssen das Einfuhrgebiet spätestens 15 Tage nach der Ankunft im Einfuhrgebiet oder im Gebiet der Europäischen Union, Island, Nordirland oder Norwegen über eine zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.

Art. 48 Abs. 3

3 Liegt eine vom BLV freigegebene Vorlage vor, so muss der Exporteur diese im Informationssystem E-Cert nach den Artikeln 102j–102l ausfüllen und über das Informationssystem an die kantonale Behörde weiterleiten.

Art. 49 Abs. 1

1 Entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung einer vom BLV freigegebenen Vorlage und ist sichergestellt, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind, so nimmt die zuständige kantonale Behörde im Informationssystem E-Cert nach den Artikeln 102j–102l folgende Arbeiten vor:

a. sie füllt im Informationssystem den für sie vorgesehenen Teil der Gesundheitsbescheinigung aus;

b. sie druckt die Gesundheitsbescheinigung aus und unterzeichnet sie;

c. sie erfasst die unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung als Scan im Informationssystem;

d. sie legt die unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Original der Exportsendung bei.

Art. 50 Abs. 3bis

3bis Das BLV lädt die frei gegebenen Vorlagen im Informationssystem E-Cert nach den Artikeln 102j–102l hoch.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Fussnote

1 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:

a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP13, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

13 SR 916.441.22