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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»
3 Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach Absatz 2 beträgt 10 Franken.
Gliederungstitel vor Art. 24b
9. Abschnitt: Benutzung der Informationssysteme Animex-ch und E-Cert
Art. 24b Sachüberschrift
Benutzung des Informationssystems Animex-ch
Art. 24bbisBenutzung des Informationssystems E-Cert
Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Cert von den Exporteurinnen und Exporteuren eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung.
3. Verordnung vom 27. April 202240 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette
Art. 23 Abs. 1 Bst. i
1 Das BLV betreibt zur Auswertung und Analyse der Daten aus seinem Zuständigkeitsbereich das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health (ALVPH). Ausgewertet und Analysiert werden Daten aus:
i. dem Informationssystem E-Cert nach den Artikeln 102j–102l der Verordnung vom 18. November 201541 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am … in Kraft.
2 Artikel 5a tritt am [2 Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelung in der EU] in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates