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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

3 Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach Absatz 2 beträgt 10 Franken.

Gliederungstitel vor Art. 24b

9. Abschnitt: Benutzung der Informationssysteme Animex-ch und E-Cert

Art. 24b Sachüberschrift

Benutzung des Informationssystems Animex-ch

Art. 24bbisBenutzung des Informationssystems E-Cert

Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Cert von den Exporteurinnen und Exporteuren eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung.

3. Verordnung vom 27. April 202240 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette

Art. 23 Abs. 1 Bst. i

1 Das BLV betreibt zur Auswertung und Analyse der Daten aus seinem Zuständigkeitsbereich das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health (ALVPH). Ausgewertet und Analysiert werden Daten aus:

i. dem Informationssystem E-Cert nach den Artikeln 102j–102l der Verordnung vom 18. November 201541 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am … in Kraft.

2 Artikel 5a tritt am [2 Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelung in der EU] in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

40 SR 916.408

41 SR 916.443.10