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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»
2. im Flugzeug bleiben und ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht;
c. Tiere und Tierprodukte, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden;
d. Tierprodukte, die aus dem Flugzeug ausgeladen werden und bei denen ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.
2 Nur eine Dokumentenkontrolle ist erforderlich für:
a. Tierprodukte, die länger als drei Tage auf dem Flughafen bleiben;
b. Tiere, die im Flugzeug bleiben und bei denen kein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.
3 Keine Kontrolle ist erforderlich für Sendungen, bei denen die erforderlichen Kontrollen an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden.
4 Der grenztierärztliche Dienst nimmt bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen zusätzliche Kontrollen vor, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder der Lebensmittelsicherheit angezeigt ist.
Art. 62 Abs. 2 Bst. a
2 Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:
a. Tierprodukten, die innerhalb von drei Tagen von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen;
Art. 64 Verstärkung der Kontrollen
1 Der grenztierärztliche Dienst verstärkt die Kontrollen, wenn Fälle von Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung vorliegen oder ein Verdacht auf solche Widerhandlungen besteht. In solchen Fällen können Sendungen beschlagnahmt, einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden.
2 Bei schweren Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Durchfuhr von Tierprodukten veranlasst das BLV eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt, einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden. Das BLV arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der EU-Mitgliedstaaten, Islands, Nordirlands und Norwegens zusammen und koordiniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.
3 Bei einem generell erhöhten Risiko in Bezug auf die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Vorschriften in einem Herkunftsstaat, einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsbetrieb kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen mit Tierprodukten bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island, Nordirland oder Norwegen einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden.