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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

f. für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten;

g. Tiere und Tierprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, ihr Bestimmungszweck stehe bei der Einfuhr noch nicht fest;

h. Tierprodukte, die als Proben für Produktanalysen oder Qualitätsprüfungen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden.

Art. 13 Abs. 2

2 Das BLV sorgt für die Information der Reisenden. Für die Information an den Landesflughäfen gilt Artikel 295a Absatz 4 der Tierseuchenverordnung12.

Art. 14 Abs. 2

2Produkte nicht tierischen Ursprungs müssen für den grenztierärztlichen Dienst als solche im Rahmen der Kontrolle erkennbar sein.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a

2 Nicht grenztierärztlich kontrolliert werden:

a. Tiere und Tierprodukte nach Absatz 1, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Nordirland oder Norwegen einer vollständigen grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind;

Art. 17 Registrierung in TRACES

1 Für die Einfuhr einer grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendung müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur, die anmeldepflichtige Person und gegebenenfalls das Speditionsunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Aktivität im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.

2 Die Registrierung ist vorgängig zu beantragen:

a. von Bestimmungsbetrieben, Importeuren und Speditionsunternehmen: bei der zuständigen kantonalen Behörde;

b. von anmeldepflichtigen Personen: beim BLV.

3 Adressänderungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Art. 18 Abs. 4 Bst. b und 5

4 Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt erfolgen:

b. bei Tierprodukten: vier Stunden vor der Landung des Flugzeugs.

12 SR 916.401