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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 67 Abs. 2

2 Sendungen, die für die Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind und länger als drei Tage auf dem Flughafen bleiben, gelten zudem nach Ablauf dieser drei Tage als mangelhaft, wenn sie den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen.

Art. 72 Abs. 1 Bst. f

1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:

f. Lebensmittel tierischer Herkunft, bei denen die vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV16 erlassenen mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien nicht eingehalten sind.

Art. 73 Abs. 1

1 Der grenztierärztliche Dienst ordnet die erforderlichen Sofortmassnahmen an, um eine Gefährdung des Tierwohls, der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit oder eine Beeinträchtigung anderer Sendungen zu vermeiden.

Art. 76 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen

Auflagen

Bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen, die im Einfuhrgebiet vollständig grenztierärztlich kontrolliert worden sind, nach den EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland und Norwegen informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die zuständige Kontrollbehörde des Bestimmungsstaates.

Art. 78 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island,

Nordirland oder Norwegen nach Drittstaaten

1 Bei der Durchfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen via EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland oder Norwegen nach Drittstaaten informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die Behörde, die für diejenige Grenzkontrollstelle zuständig ist, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet oder einen EU-Mitgliedstaat, Island, Nordirland oder Norwegen in einen Drittstaat verlassen wird.

2 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland und Norwegen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen hat, so informiert er das BAZG. Dieses führt weitere Abklärungen durch. Kann es nicht feststellen, dass die Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland und Norwegen verlassen hat, so informiert das BLV die zuständigen Stellen der Kantone und die Staaten, durch die der Transport führen sollte.

16 SR 817.02